Satzung

Auszug aus der Satzung der Stiftung Schönes Stuttgart

Präambel

Der im Jahre 1861 gegründete Verschönerungsverein Stuttgart e.V. arbeitet seit 150 Jahren als Initiative engagierter Bürger ideell und durch den Einsatz eigener finanzieller Mittel und Spenden für die Verschönerung der Stadt Stuttgart. Durch die Schaffung und Unterhaltung von Grünanlagen, Aussichtsplatten, Aussichtstürmen, Brunnen und Denkmalen hat er über das ganze Stadtgebiet zahlreiche bleibende Akzente und Landmarken gesetzt. Mit Spazierwegen, Ruhebänken, Schutzhütten und Wanderwegen hat er den Zugang zu den Wäldern und zu den Schönheiten der Natur- und Stadtlandschaft verbessert.

Neben eigenen Maßnahmen nimmt der Verein durch konstruktiv-kritische Stellungnahmen und Anregungen Einfluss auf städtebauliche Planungen und Verkehrsprojekte mit dem Ziel, das Stadtbild zu erhalten und zu verbessern und Landschaft und Wald vor unangemessenen Eingriffen zu bewahren. Mit Vortragsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Publikationen vermittelt der Verein seine Arbeit und Positionen einer breiten Öffentlichkeit.

Zur dauerhaften Unterstützung dieser Arbeit errichtet der Verschönerungsverein Stuttgart e.V. im Jahre 2011 diese Stiftung.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Schönes Stuttgart".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Verschönerung der Landeshauptstadt Stuttgart in den Bereichen Umwelt, Natur, Kultur, Heimatpflege und Denkmalpflege, insbesondere durch

  • Aussichtsanlagen und Aussichtstürme,
  • Grün- und Parkanlagen,
  • Brunnen, Denkmale und Kunstobjekte, sowie
  • die Erhaltung von Kulturdenkmalen.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Tätigkeit des Verschönerungsvereins Stuttgart e.V. vor allem in

  • der Erhaltung von bestehenden Objekten,
  • der Realisierung neuer Projekte und Anlagen, sowie
  • von Stellungnahmen und Anregungen zu Bau- und Verkehrsprojekten unter Berücksichtigung eines harmonischen Stadtbildes, Kulturdenkmälern, des Schutzes der Wälder der Stadt, ihrer Grünflächen, Parks, Gärten und Freiräume.

(3) Der Stiftungszweck kann auch durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts verwirklicht werden (§ 58 Nr. 1 AO). Bei der Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist Voraussetzung, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hilfspersonen heranziehen. Die Stiftung kann auch selbst Tätigkeiten in den genannten Bereichen durchführen. Zu diesem Zweck kann sie Zweckbetriebe oder Betriebsgesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. Eine Beteiligung ist auch in Form einer Minderheitsbeteiligung möglich.

(5) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch rechtlich unselbständige, gemeinnützige Stiftungen annehmen, solche Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung gemeinnütziger Stiftungsfonds übernehmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen und Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Grundvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Gründung aus Euro 100.000 des Verschönerungsverein Stuttgart e.V..

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

(3) Das Stiftungsvermögen kann mit Genehmigung des Stiftungsvorstandes jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen. Zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Vorstands zum Zweck der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.

(4) Neben Renditegesichtspunkten können bei der Anlage des Stiftungsvermögens auch soziale, ökologische und ethische Kriterien berücksichtigt werden.

(5) Die Stiftung kann im Rahmen des Satzungszwecks für bestimmte Zwecke oder Projekte Fonds aus Erst- oder Zustiftungen einrichten. Die Erträge dieser Fonds werden ausschließlich für den darin bestimmten Zweck verwendet. Der auf diesem Weg eingerichtete Fond kann einen Namen erhalten, beispielsweise eines Stifters/einer Stifterin.

(6) Ist die vorgesehene Förderung in einem der unter § 4 Abs. 5 genannten Fonds nicht mehr möglich, sind die Erträge dieses Fonds für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

§ 5 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen darstellen, sonstigen Einnahmen und eventuellen öffentlichen Zuschüssen.

(2) Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Dies gilt auch für die nach dieser Satzung Begünstigten. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

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